| Satzung |
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§ 1 Der Verein wurde am 13. November 1988 gegründet. Er führt den Namen "Tennisfreunde Nagel 1988 e.V.", hat seinen Sitz in Nagel und wird im Vereinsregister eingetragen. Seine Farben sind "Weiß-Blau". § 2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Tennissports, der Freundschaft unter den Mitgliedern und der Förderung der Jugend. § 3 1. Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in Passivmitglieder ist durch schriftliche Erklärung grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung zu beantragen. Erfolgt der Eintritt in den Verein als passives Mitglied, so ist bei Umwandlung in ein aktives Mitglied die Aufnahmegebühr nachzuzahlen. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag der Vorstandschaft und mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 2. Aufnahme des Mitglieds Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung durch die Vorstandschaft. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß schriftlich begründet werden. Eine Ablehnung aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ist nicht zulässig. 3. Rechte des Mitglieds Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von der Vorstandschaft festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen gleiches Stimm- und Wahlrecht, wenn sie mindestens 3 Monate im Verein sind. 4. Pflichten des Mitglieds Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. Alle Mitglieder haben die von den Organen des Vereins gefaßten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. 5. Beiträge des Mitglieds Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu befolgen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Unter den Familienbeitrag fallen Eltern mit allen Kindern unter 18 Jahren. Jugendliche nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind ordentliche Mitglieder und haben den vollen Beitrag zu entrichten, jedoch ohne Aufnahmegebühr, wenn sie bereits jugendliches Mitglied im Verein waren. Eine Befreiung zur Entrichtung des Jahresbeitrages kann bei Vorlage des Nachweises, daß das Mitglied kein eigenes Einkommen hat, gewährt werden. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Aufnahmeantrag als Vollmitglied zugestellt. 6. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Ein Mitglied das gegen die Interessen des Sports, die Satzung des Vereins oder die Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann nach vorheriger Anhörung durch die Vorstandschaft in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Dem vom Ausschluß Betroffenen ist der gefaßte Beschluß schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte des Vereins und an seinem Eigentum. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. § 4 1. die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung a) die ordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende alljährlich im 1. Quartal des Jahres an einem Wochenende (Freitag oder Samstag) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
Diese Anträge sind dem Vorsitzenden mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Begründung mitzuteilen. Anträge sind der Mitgliederversammlung vom Verhandlungsleiter bei Beginn der Versammlung bekannt zu geben. b) die außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Vorstandschaft in dringenden Fällen oder auf Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anberaumt werden. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen und hat schriftlich durch die Vorstandschaft zu erfolgen. 2. Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft ist das ausführende Organ des Vereins und besteht aus dem
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft ein Vorstandsmitglied mit dem Amt des ausgeschiedenen Mitglieds kommisarisch betrauen. Jedes Vorstandsmitglied ist nur für ein Amt wählbar. Von den beiden Vorsitzenden muß mindestens ein Mitglied aktiv sein. Die Sportwarte müssen aktive Mitglieder sein. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist die gesamte Vorstandschaft innerhalb eines Monats neu zu wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich je alleine durch den 1. und 2. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur tätig werden kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandschaft regelt durch die Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder. Sie kann Vorstandsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen. Der Vorstandschaft obliegen alle Aufgaben der Vereinsführung, sofern sie nicht ausdrücklich durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem 1. Vorsitzenden allein übertragen sind. Die Vorstandschaft beschließt entsprechende Geschäfts-, Platz- und Spielordnungen und regelt damit das sportliche und gesellschaftliche Leben im Verein. Die Vorstandschaft kann zu ihrer Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen. Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens 2 Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse können nur innerhalb der Sachgebiete der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt werden. § 5 Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht mindestens einmal im Jahr, in jedem Fall jedoch zum 31.12. die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit dem genehmigten Haushaltsplan zu vergleichen. Der Vorstandschaft sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten. § 6 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit mit 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 7 Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrem Beschluß in der Mitgliederversammlung vom 31.03.1989 in Kraft.
Nagel, 18.04.1989 |
